Die Satzung

§ 1 - Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Bergbau- und Geschichtsverein Oer-Erkenschwick". Er hat seinen Sitz in Oer-Erkenschwick.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen "Bergbau- und Geschichtsverein Oer-Erkenschwick e.V."

 

§ 2 - Zweck des Vereines

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist ideologisch ungebunden.

Der Verein macht sich zur Aufgabe, den bisherigen Lehrstollen des Bergwerks Ewald Fortsetzung, Am Ziegeleitor in Oer-Erkenschwick als Museum zu erhalten, zu pflegen und als prägende Einrichtung der Stadtgeschichte und zukünftiges Heimatmuseum dauerhaft der Öffentlichkeit zu erhalten. Er soll darüber hinaus das Bewußtsein der Bürger für die kulturelle und geschichtliche Entwicklung der Stadt Oer-Erkenschwick und des Bergbaus in der Region erhalten und fördern.

 

§ 3 - Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

 

Der Verein umfaßt

  • ordentliche Mitglieder über 18 Jahre und juristische Personen,
  • Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • Ehrenmitglieder.

Mitglied kann also jede natürliche oder juristische Person sein.

Der Antrag auf Annahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod,
  • durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist nur möglich zum Schluß des Geschäftsjahres.
  • durch Ausschluß seitens des Vorstandes,
  • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
  • wegen unehrenhafter Handlungen,
  • wenn der Jahresbeitrag oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,

wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Kosten nach § 8 Abs. 10.

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Geschäftsjahr noch fällig; er wird nicht zurückerstattet.

 

§ 6 - Verwendung von Mitteln

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 - Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 - Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der geschäftsführende Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, sowie dem/der Lehrstollenkoordinator/in, sowie dem/der stellvertretenden Lehrstollenkoordinator/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Lehrstollenkoordinator/in sowie dem/der stellvertretenden Lehrstollenkoordinator/in und dem Beirat.

Der Beirat besteht aus einer unbestimmten Anzahl von Beisitzern/Beisitzerinnen.

Zu den einzelnen Sitzungen des erweiterten Vorstandes können einzelne Mitglieder und/oder Nichtmitglieder des Vereins als Berater/innen teilnehmen, soweit sie der erweiterte Vorstand eingeladen hat.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandes ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein oder dem erweiterten Vorstand kann der Vorstand ein weiteres Mitglied zur kommissarischen Führung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen.

Für die Wahl des Beirates kann die Mitgliederversammlung ein anderes Verfahren beschließen.

Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates ist zulässig.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung auf das Vermögen des Vereins beschränkt ist.

Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Mitglieder des Vereins für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen des Vereins haften.

Der Eingang von Verbindlichkeiten von über 450,00 Euro pro Einzelfall bedarf zu seiner Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des geschäftsführenden Vorstands.

Der erweiterte Vorstand leitet darüber den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich oder mündlich zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Der erweiterte Vorstand ist ebenfalls zuständig für die Verhängung von Vereinsstrafen.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Entstandene Kosten werden nach Vorlage von Belegen oder glaubhaftem Nachweis ersetzt. Von einer Haftung aus einfach fahrlässigem Verhalten werden die Mitglieder des Vorstandes vom Verein freigestellt.

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit Frist von 14 Tagen durch Ankündigung in der "Stimberg Zeitung", der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung" sowie durch Aushang im Schaukasten am Lehrstollen einzuladen sind, wobei die anstehende Tagesordnung ausschließlich dem Aushang am Lehrstollen beigefügt ist.

Auswärtige Mitglieder erhalten die Einladung weiterhin per Post.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand mit Frist von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der beitragspflichtigen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes verlangen. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Die Beschlußfassungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens zwei Mitglieder die geheime Abstimmung beantragen oder gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
  • Entlastung des gesamten Vorstandes.
  • Wahl des neuen Vorstandes.
  • Wahl von zwei Kassenprüfern.
    Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß. In der Gründungsversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, wovon einer auf die Dauer von einem Jahr gewählt wird. Jeweils nach Ablauf einer Amtsperiode wird ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Wahl des Kassenprüfers erforderlich. Der neue Kassenprüfer wird für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Kassenprüfers gewählt.
  • Jede Änderung der Satzung.
  • Entscheidungen über die eingereichten Anträge.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Auflösung des Vereins.

 

§ 10 - Vereinsvermögen

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die aus dem Vereinsvermögen beschafften Gegenstände und Lehrmittel bleiben Eigentum des Vereins, sofern es sich nicht um Verbrauchsgüter oder sachbezogene Zuwendungen handelt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

Über das dingliche Vermögen des Vereins ist von dem/der stellvertretenden Lehrstollenkoordinator/in ein Inventarverzeichnis zu führen.

 

§ 11 - Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 12 - Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen fällt dann der Stadt Oer-Erkenschwick zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.

 

§ 13 - Schlussbestimmungen

 

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist Recklinghausen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Recklinghausen.

 

Oer-Erkenschwick, den 21.November 2001